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   OLG Schleswig, 21.07.2021 - 5 W 12/21   

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https://dejure.org/2021,55681
OLG Schleswig, 21.07.2021 - 5 W 12/21 (https://dejure.org/2021,55681)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.07.2021 - 5 W 12/21 (https://dejure.org/2021,55681)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 21. Juli 2021 - 5 W 12/21 (https://dejure.org/2021,55681)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; BGB § 1990 Abs. 1 S. 1
    Prozesskostenhilfe; Prozesskostenhilfeformulare; Prozesskostenhilfeablehnung; Nachlassgläubiger; Erbe

  • rechtsportal.de

    ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; BGB § 1990 Abs. 1 S. 1
    Prozesskostenhilfe; Prozesskostenhilfeformulare; Prozesskostenhilfeablehnung; Nachlassgläubiger; Erbe

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.07.1989 - IX ZR 227/87

    Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt wegen der

    Auszug aus OLG Schleswig, 21.07.2021 - 5 W 12/21
    Dem steht die Situation gleich, dass das Nachlassgericht die Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse ablehnt (BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - IX ZR 227/87, juris Rn. 23).

    Das Prozessgericht ist insoweit an die Entscheidung des Nachlassgerichts gebunden (BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - IX ZR 227/87, juris Rn. 23 u. 24).

  • BGH, 21.09.2006 - IX ZB 305/05

    Voraussetzungen der Änderung von Entscheidungen über Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OLG Schleswig, 21.07.2021 - 5 W 12/21
    Fiktives Vermögen muss sich der Antragsteller anrechnen lassen, wenn Rechtsverfolgungskosten absehbar sind; in diesem Fall darf vorhandenes Vermögen nicht mehr leichtfertig für nicht unbedingt notwendige Zwecke ausgegeben werden (BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 305/05, Rn. 7; Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 636/17, Rn. 9).
  • BGH, 09.03.1983 - IVa ZR 211/81

    Voraussetzungen für die Erlangung eines Pflichtteilsanspruchs - Rechtsfolgen der

    Auszug aus OLG Schleswig, 21.07.2021 - 5 W 12/21
    Im Ausgangspunkt steht es allerdings im Ermessen des Prozessgerichts, ob es den Haftungsumfang sachlich aufklärt und darüber entscheidet oder aber sich mit dem Ausspruch des Vorbehalts der Haftungsbeschränkung (vgl. § 780 ZPO) begnügt und die sachliche Klärung insoweit dem besonderen Verfahren nach § 785 ZPO überlässt (BGH, Urteil vom 9. März 1983 - IVa ZR 211/81, juris Rn. 22; KG, Urteil vom 21. November 2002 - 12 U 32/02, juris Rn. 16).
  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 636/17

    Möglichkeit der Anrechnung einer für nicht unbedingt notwendige Anschaffungen

    Auszug aus OLG Schleswig, 21.07.2021 - 5 W 12/21
    Fiktives Vermögen muss sich der Antragsteller anrechnen lassen, wenn Rechtsverfolgungskosten absehbar sind; in diesem Fall darf vorhandenes Vermögen nicht mehr leichtfertig für nicht unbedingt notwendige Zwecke ausgegeben werden (BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 305/05, Rn. 7; Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 636/17, Rn. 9).
  • KG, 21.11.2002 - 12 U 32/02

    Voraussetzungen der Beschränkung der Erbenhaftung

    Auszug aus OLG Schleswig, 21.07.2021 - 5 W 12/21
    Im Ausgangspunkt steht es allerdings im Ermessen des Prozessgerichts, ob es den Haftungsumfang sachlich aufklärt und darüber entscheidet oder aber sich mit dem Ausspruch des Vorbehalts der Haftungsbeschränkung (vgl. § 780 ZPO) begnügt und die sachliche Klärung insoweit dem besonderen Verfahren nach § 785 ZPO überlässt (BGH, Urteil vom 9. März 1983 - IVa ZR 211/81, juris Rn. 22; KG, Urteil vom 21. November 2002 - 12 U 32/02, juris Rn. 16).
  • OLG Saarbrücken, 19.10.2022 - 5 U 17/22

    Sachliche Zuständigkeit eines angerufenen Gerichts; Keine Präklusion verspäteter

    Im Zusammenhang mit einer ehrverletzenden Behauptung ist vor allem das Interesse des Klägers an dem Verbot bedeutsam, so dass darauf abgestellt werden muss, unter welchen Umständen sie aufgestellt und in welchem Umfang sie Dritten zur Kenntnis gelangt sein soll, sowie mit welchen wirtschaftlichen Interessen sie verknüpft ist (Senat, Beschluss vom 9. Juni 2010 - 5 W 129/10-48; Beschluss vom 17. April 2015 - 5 W 27/15; Beschluss vom 16. März 2021 - 5 W 12/21, jew. m.w.N.).
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